Tohatsu Motoren am Bodensee

Unsere Tohatsu Außenbordmotoren bis 59 kW (80 PS) erfüllen die Bedingungen für die Zulassung am Bodensee. Die Motoren sind CE zertifiziert, eine Konformitätserklärung erhalten Sie mit den Motorpapieren.
Auch der BFT90A mit 66,2kW (90 PS) erfüllt die Voraussetzungen für die Zulassung am Bodensee. Unsere Emissionswerte liegen weit unterhalb der Grenzwerte und somit stimmen die Landratsämter einer Zulassung zu.


Beispiele aus unserem Tohatsu Programm:

Tohatsu mit Bodenseezulassung

  1. BFT90A - 90 PS Motor mit Zulassungsmöglichkeit am Bodensee|
  2. MFS6C SL/SUL - ideal für Segelboote mit Schubpropeller und Ladesystem Schaftlänge lang und ultralang|
  3. MFS9.8B - der meistverkaufte – schon mit knapp 10 PS optimaler Komfort möglich. Ob mit Pinne, Pinne + Elektrostart, Fernschaltung und sogar mit Trimmhilfe viele Modellvarianten im Angebot|
  4. MFS50A - superleichter 50 PS Motor – kann auch in weißer Lackierung angeboten werden |

Die Zulassungsvorschriften für den Bodensee wurden mit der neuen EU Sportbootrichtlinie 2013/53/EU überarbeitet. Die gesetzliche Bestimmung lautet:

Abgasvorschriften und Zulassungskriterien für Bootsmotoren am Bodensee

gemäß ISKB-Beschluss 82. Sitzung vom 3. November 2016

Grundsatz:

Nach Artikel 13.11a der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) gilt: Für Neuzulassungen und den Austausch von Schiffsmotoren müssen die Motoren der Stufe 2 dieser Abgasvorschriften entsprechen. Bei der Beurteilung gilt wie immer die gesamte installierte Motorenleistung.

Ausnahmeregelung für Neuzulassungen:

Ottomotoren (2- und 4-Takt-Motoren) bis einschließlich 74 kW Leistung müssen für die Neuzulassung oder deren Ersatz entweder die Grenzwerte gemäß

o BSO Stufe 1
oder
o EU-Sportbootrichtlinie (Stage 1, Grenzwerte für 4-Takt-Motoren - RL 2003/44) erfüllen

2-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW Leistung mit Direkteinspritzung und 4-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW Leistung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 2 – RL 2013/53); eine Anerkennung für 4-Takt-Außenbordmotoren bis 74 kW ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Motor die Anforderungen gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 1 – RL 2003/44) erfüllt.

Kiel, den 9. Juni 2016